Rückware

LSK Informiert

Rückware muss vor ihrer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zoll- und steuerrechtlich abgefertigt werden.

Rückwaren sind ehemalige Gemeinschaftswaren, welche nach erfolgter Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und in den freien Verkehr überführt werden sollen.

Dies muss innerhalb von drei Jahren nach der Ausfuhr in unverändertem Zustand geschehen.

Als Nämlichkeisnachweis für Zoll- und Steuerfreiheit muss der Anmelder bzw. der Verkäufer eindeutig nachweisen, dass es sich um die ursprünglich ausgeführte Ware handelt.

Als Nachweis der Rückwareneigenschaft müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen (z.B. Ausfuhr-Rechnung, Ausgangsvermerk, usw.).

Der Zustand der Ware muss, gem. Zollkodex, identisch dem bei der ursprünglichen Ausfuhr sein.

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