Nichtgemeinschaftswaren

Kurz erklärt: Nichtgemeinschaftswaren sind Waren, die aus einem Drittland stammen und sich noch nicht im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden.

Praxisbezug: Bei der Einfuhr müssen diese Waren verzollt und angemeldet werden. Bis zur Zollabfertigung unterliegen sie der zollamtlichen Überwachung, z.B. in Freilagern.

Auch gesucht unter: Drittlandswaren, Nicht-EU Waren, Import Drittland

Hinweis: Nichtgemeinschaftswaren sind die Grundlage für die Berechnung von Einfuhrabgaben.

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