Nichtgemeinschaftswaren
Kurz erklärt: Nichtgemeinschaftswaren sind Waren, die aus einem Drittland stammen und sich noch nicht im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden.
Praxisbezug: Bei der Einfuhr müssen diese Waren verzollt und angemeldet werden. Bis zur Zollabfertigung unterliegen sie der zollamtlichen Überwachung, z.B. in Freilagern.
Auch gesucht unter: Drittlandswaren, Nicht-EU Waren, Import Drittland
Hinweis: Nichtgemeinschaftswaren sind die Grundlage für die Berechnung von Einfuhrabgaben.